Norm
ABGB §1238Rechtssatz
Zur vermuteten Vertretungsmacht des Ehegatten gehört es auch, im Bereich des zu verwaltenden Vermögens für die Herstellung von mit der Rechtsordnung im Einklang stehenden Verhältnissen zu sorgen (RZ 1968,194; vgl Weiß in Klang 2.Auflage V 835).Zur vermuteten Vertretungsmacht des Ehegatten gehört es auch, im Bereich des zu verwaltenden Vermögens für die Herstellung von mit der Rechtsordnung im Einklang stehenden Verhältnissen zu sorgen (RZ 1968,194; vergleiche Weiß in Klang 2.Auflage römisch fünf 835).
Schlagworte
§ 1238 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0033218Dokumentnummer
JJR_19750122_OGH0002_0010OB00002_7500000_004