Norm
ABGB §383Rechtssatz
Das Fischereirecht ist ein Privatrecht, dessen Betrieb als sogenanntes Eigenrevier dem Berechtigten nur zusteht, wenn die politische Landesbehörde dessen Bildung anerkannte, was wiederum voraussetzte, daß das Revier eine nachhaltige Hege eines der Beschaffenheit des Gewässers angemessenen Fischbestand und eine ordentliche Bewirtschaftung zuließ.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010983Dokumentnummer
JJR_19750122_OGH0002_0010OB00229_7400000_001