RS OGH 1975/1/22 9Os108/74, 15Os123/90, 14Os146/07p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1975
beobachten
merken

Norm

StPO §263 C

Rechtssatz

Der berechtigte Ankläger hat, damit ihm die Verfolgung hinsichtlich einer in der Hauptverhandlung neu hervorgekommenen Tat gewahrt bleibe, sogleich einen eindeutigen und ausdrücklichen Verfolgungsantrag auch dann zu stellen, wenn eine Urteilsfällung über dieses Faktum im gegenständlichen Verfahren gesetzlich gar nicht zulässig wäre, weil zB vermöge der gesetzlichen Strafdrohung die Zuständigkeit des Einzelrichters überschritten wäre.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 108/74
    Entscheidungstext OGH 22.01.1975 9 Os 108/74
    Veröff: JBl 1975,609
  • 15 Os 123/90
    Entscheidungstext OGH 07.03.1991 15 Os 123/90
    Vgl
  • 14 Os 146/07p
    Entscheidungstext OGH 19.02.2008 14 Os 146/07p
    Auch; Beisatz: Die Vorschrift des § 263 StPO stellt damit unmissverständlich klar, dass die Anklageberechtigung nicht unter dem Aspekt der Anklagebefugnis gegenüber dem für die Aburteilung der neu hervorgekommenen Straftat sachlich zuständigen Gericht zu sehen ist, vielmehr bloß unter dem Aspekt der Ausdehnung (§ 263 Abs 2 dritter Fall StPO). Insoweit steht nämlich nur eine (wenn auch als Verfolgungshandlung zu sehende) notwendige Voraussetzung zur - solcherart noch gar nicht geschehenen (vgl § 263 Abs 4 StPO) - Anklageerhebung vor dem sachlich zuständigen Gericht in Rede (§ 263 StPO ist nämlich als lex specialis zu § 261 StPO zu sehen). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0098808

Dokumentnummer

JJR_19750122_OGH0002_0090OS00108_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten