Norm
ABGB §163 H1Rechtssatz
Die Widerlegung der Vermutung des § 163 Abs 1 ABGB durch den Beweis der "absoluten" Unwahrscheinlichkeit der Vaterschaft ist durch die neue Fassung des Gesetzes derart erleichtert worden, daß die sogenannte 3 - Sigma - Grenze von 99,73 Prozent nicht mehr erreicht werden muß. Allerdings wird weiterhin eine hohe Unwahrscheinlichkeit gefordert werden müssen, um dem zweiten Begriffsmerkmal des Gesetzes zu entsprechen, daß die Würdigung aller Umstände gegen die Annahme sprechen muß, daß der Beklagte das Kind gezeugt habe. (Erleichterung nicht nur gegenüber dem alten Wortlaut des § 163 ABGB, sondern auch gegenüber der alten Praxis).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0048637Dokumentnummer
JJR_19750122_OGH0002_0010OB00005_7500000_005