RS OGH 2025/3/19 1Ob2/75; 1Ob38/79; 1Ob263/06t; 7Ob20/25d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1975
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Norm

ABGB §364 A
ABGB §364 B1
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der aus dem § 364 ABGB abgeleitete nachberrechtliche Anspruch setzt eine Veranstaltung des Beklagten voraus, die für eine Einwirkung in der Richtung auf das Nachbargrundstück des Klägers hin ursächlich war. Das ist nicht der Fall, wenn Wasser, ohne Schaden angerichtet zu haben, von der Liegenschaft des Beklagten auf öffentlichen Grund abgeleitet wurde und erst aus einer dort bestehenden Ursache (Verstopfung des Ablaufs in den öffentlichen Kanal) auf den Grund des Klägers gelangte.Der aus dem Paragraph 364, ABGB abgeleitete nachberrechtliche Anspruch setzt eine Veranstaltung des Beklagten voraus, die für eine Einwirkung in der Richtung auf das Nachbargrundstück des Klägers hin ursächlich war. Das ist nicht der Fall, wenn Wasser, ohne Schaden angerichtet zu haben, von der Liegenschaft des Beklagten auf öffentlichen Grund abgeleitet wurde und erst aus einer dort bestehenden Ursache (Verstopfung des Ablaufs in den öffentlichen Kanal) auf den Grund des Klägers gelangte.

Entscheidungstexte

  • RS0010473">1 Ob 2/75
    Entscheidungstext OGH 22.01.1975 1 Ob 2/75
    MietSlg 27045 = SZ 48/4
  • 1 Ob 38/79
    Entscheidungstext OGH 30.10.1979 1 Ob 38/79
    Auch
  • RS0010473">1 Ob 263/06t
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 1 Ob 263/06t
    Vgl aber; Beisatz: Der Umstand, dass sich zwischen dem Grundstück der Oberlieger und jenem der Unterlieger eine öffentliche Straße (Gemeindestraße) befindet, steht für sich allein der Annahme einer direkten Zuleitung nicht entgegen. (T1)
  • RS0010473">7 Ob 20/25d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.03.2025 7 Ob 20/25d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010473

Im RIS seit

22.01.1975

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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