Norm
AVB Krankenhaus §9 Abs8Rechtssatz
Einreichen einer Optikerrechnung an den Krankenversicherer ohne Angabe eines gewährten Preisnachlasses ist eine wissentlich falsche Angabe im Sinne des § 9 Abs 8 AVB Krankenhaus; dies selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer meint, berechtigt zu sein, den Vorteil des Preisnachlasses ausschließlich sich selbst zuzuwenden.Einreichen einer Optikerrechnung an den Krankenversicherer ohne Angabe eines gewährten Preisnachlasses ist eine wissentlich falsche Angabe im Sinne des Paragraph 9, Absatz 8, AVB Krankenhaus; dies selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer meint, berechtigt zu sein, den Vorteil des Preisnachlasses ausschließlich sich selbst zuzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0081537Dokumentnummer
JJR_19750123_OGH0002_0070OB00245_7400000_003