Rechtssatz
Bei der Entscheidung, ob die Zustimmung des Anspruchsberechtigten zur Auszahlung der Familienbeihilfe an die Mutter des Kindes im Sinne des § 12 Abs 2 FamLAG durch das Pflegschaftsgericht zu ersetzen ist, handelt es sich um eine Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes.Bei der Entscheidung, ob die Zustimmung des Anspruchsberechtigten zur Auszahlung der Familienbeihilfe an die Mutter des Kindes im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, FamLAG durch das Pflegschaftsgericht zu ersetzen ist, handelt es sich um eine Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0104800Dokumentnummer
JJR_19750123_OGH0002_0070OB00007_7500000_002