Norm
JN §1 CXXbRechtssatz
Körperschaften öffentlichen Rechts können die Einbringung einer Geldleistung nur dann unmittelbar bei Gericht beantragen, wenn ihnen zur Eintreibung ihrer Geldleistungen die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt ist. Sonst muß sich die Körperschaft an die Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 1 VersVG wenden, die dann gemäß § 1 Abs 3 VersVG namens des Berechtigten bei Gericht einschreiten kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0045769Dokumentnummer
JJR_19750128_OGH0002_0030OB00006_7500000_003