Norm
StGB §323 Abs1Rechtssatz
Fällt der OGH nach (Teilaufhebung) Aufhebung eines Urteils sofort einen (Teilfreispruch) Freispruch, so stellt sich dem OGH eine Frage im Sinne des § 323 Abs 2 StGB zweiter Satz, ob die zur Zeit der Tat geltenden Gesetze oder die gegenwärtigen Strafgesetze anzuwenden sind, nicht, weshalb bei der Neubemessung der Strafe für den unberührt gebliebenen Schuldspruch § 323 Abs 1 StGB keine Anwendung findet; der Strafbemessung ist vielmehr ausschließlich altes Recht zugrundezulegen (abweichend von 13 Os 132/74).Fällt der OGH nach (Teilaufhebung) Aufhebung eines Urteils sofort einen (Teilfreispruch) Freispruch, so stellt sich dem OGH eine Frage im Sinne des Paragraph 323, Absatz 2, StGB zweiter Satz, ob die zur Zeit der Tat geltenden Gesetze oder die gegenwärtigen Strafgesetze anzuwenden sind, nicht, weshalb bei der Neubemessung der Strafe für den unberührt gebliebenen Schuldspruch Paragraph 323, Absatz eins, StGB keine Anwendung findet; der Strafbemessung ist vielmehr ausschließlich altes Recht zugrundezulegen (abweichend von 13 Os 132/74).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0096476Dokumentnummer
JJR_19750128_OGH0002_0100OS00001_7500000_001