Norm
StGB §11 ERechtssatz
Triebhandlungen als solche, mögen sie auch einem (wenngleich) hochgradigen oder hemmungslosen (nicht bereits seinerseits die Voraussetzungen des § 2 lit c StG (des §11 StGB) erfüllenden) Affekt entspringen, können noch nicht als Ausfluß einer Sinnenverwirrung angesehen werden.Triebhandlungen als solche, mögen sie auch einem (wenngleich) hochgradigen oder hemmungslosen (nicht bereits seinerseits die Voraussetzungen des Paragraph 2, Litera c, StG (des §11 StGB) erfüllenden) Affekt entspringen, können noch nicht als Ausfluß einer Sinnenverwirrung angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090130Dokumentnummer
JJR_19750128_OGH0002_0100OS00148_7400000_002