Norm
StPO §332 Abs4Rechtssatz
Prozessuale Voraussetzung für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 345 Abs 1 Z 10 StPO ist, daß der Beschwerdeführer dem den Geschwornen erteilten Auftrag des Schwurgerichtes, den Wahrspruch gemäß § 332 Abs 4 StPO zu verbessern, widersprochen hat.Prozessuale Voraussetzung für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, StPO ist, daß der Beschwerdeführer dem den Geschwornen erteilten Auftrag des Schwurgerichtes, den Wahrspruch gemäß Paragraph 332, Absatz 4, StPO zu verbessern, widersprochen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0101191Dokumentnummer
JJR_19750130_OGH0002_0130OS00151_7400000_001