RS OGH 1975/1/30 6Ob262/74, 5Ob571/76 (5Ob572/76), 3Ob84/05g

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Veröffentlicht am 30.01.1975
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Norm

ABGB §1447 I

Rechtssatz

Die Grundsätze über die Herausgabe des stellvertretenden Commodums finden regelmäßig nur dann Anwendung, wenn die Unmöglichkeit der Erfüllung, welche dem Schuldner gleichzeitig einen Vorteil bringt, unverschuldet ist. Wenn man annimmt, daß der Kläger die Unmöglichkeit als eine zufällige betrachten wollte, wäre es seine Sache zu behaupten und zu beweisen, welche Vorteile der Beklagten zugeflossen sind.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 262/74
    Entscheidungstext OGH 30.01.1975 6 Ob 262/74
  • 5 Ob 571/76
    Entscheidungstext OGH 04.05.1976 5 Ob 571/76
    Beisatz: Bei nachträglicher, nicht zu vertretender Unmöglichkeit hat der Schuldner das, was in seinem Vermögen an die Stelle des zerstörten Leistungsgegenstandes getreten ist ("stellvertretendes Commodum") dem Gläubiger auf dessen Verlangen herauszugeben. (T1)
  • 3 Ob 84/05g
    Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 84/05g
    Auch; Beisatz: Nur bei zufälliger nachträglicher Unmöglichkeit kann der Gläubiger Erfüllung des Vertrags und damit die Herausgabe des Vorteils verlangen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0034055

Dokumentnummer

JJR_19750130_OGH0002_0060OB00262_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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