Norm
StGB §323 Abs2Rechtssatz
Als Aufhebung im Sinne des § 323 Abs 2 zweiter Satz kommt nicht nur eine Gesamtaufhebung, sondern auch eine Teilaufhebung des Urteils in Betracht.Als Aufhebung im Sinne des Paragraph 323, Absatz 2, zweiter Satz kommt nicht nur eine Gesamtaufhebung, sondern auch eine Teilaufhebung des Urteils in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0096509Dokumentnummer
JJR_19750130_OGH0002_0130OS00132_7400000_004