RS OGH 1983/4/14 13Os132/74, 12Os9/83

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Veröffentlicht am 30.01.1975
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Rechtssatz

Ist nach Teilaufhebung des angefochtenen Urteils die Strafe neu zu bemessen, so ist bei Vorliegen mehrerer strafbarer Handlungen § 28 StGB anzuwenden, wobei die höchste Strafe auch eine Strafdrohung des StG 1945 sein kann.Ist nach Teilaufhebung des angefochtenen Urteils die Strafe neu zu bemessen, so ist bei Vorliegen mehrerer strafbarer Handlungen Paragraph 28, StGB anzuwenden, wobei die höchste Strafe auch eine Strafdrohung des StG 1945 sein kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090962

Dokumentnummer

JJR_19750130_OGH0002_0130OS00132_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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