Norm
StGB §323 Abs1Rechtssatz
§ 323 Abs 1 StGB gilt generell und grundsätzlich für alle Fälle, in welchen nach dem 01.01.1975 eine Strafe nach dem bis zum 31.12.1974 geltenden Recht neu verhängt werden muß, unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund dies geschieht, uzw nicht nur für die Erstverhängung von Strafen, sondern auch nach Aufhebung eines ergangenen Urteils für das Rechtsmittelverfahren und für den zweiten Rechtsgang (im Rechtsmittelverfahren also nicht nur bei teilweiser Umqualifizierung, sondern auch bei sofortigem Teilfreispruch).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0096500Dokumentnummer
JJR_19750130_OGH0002_0130OS00132_7400000_003