Norm
StPO §57 ARechtssatz
Ist während einer Hauptverhandlung eine noch nicht unter Anklage stehende strafbare Handlung hervorgekommen und wird noch vor Abschluß der - an mehreren Tagen durchgeführten - Hauptverhandlung außerhalb dieses Verfahrens eine diese Straftat betreffende Anklageschrift eingebracht, über die abgesondert verhandelt wird, liegt kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 263 StPO und demnach auch kein Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO vor.Ist während einer Hauptverhandlung eine noch nicht unter Anklage stehende strafbare Handlung hervorgekommen und wird noch vor Abschluß der - an mehreren Tagen durchgeführten - Hauptverhandlung außerhalb dieses Verfahrens eine diese Straftat betreffende Anklageschrift eingebracht, über die abgesondert verhandelt wird, liegt kein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 263, StPO und demnach auch kein Nichtigkeitsgrund im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0097115Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.06.2013