Norm
ABGB §901 I4Rechtssatz
Bei Schenkungen berechtigt auch der nur bei einem Vertragspartner vorgelegene Motivirrtum zur Anfechtung des Rechtsgeschäftes. Der Irrtum kann sich dabei auf gegenwärtige oder zukünftige Umstände beziehen, somit auch auf die künftige Gestaltung einer Ehe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0017677Dokumentnummer
JJR_19750205_OGH0002_0010OB00010_7500000_002