RS OGH 2016/7/20 6Ob263/74, 1Ob127/98b, 6Ob130/16k

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Veröffentlicht am 06.02.1975
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Norm

ZPO §273
  1. ZPO § 273 heute
  2. ZPO § 273 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 273 gültig von 03.07.1925 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1925

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 273 ZPO ist nicht nur bei der Ermittlung von Schadenersatzansprüchen, sondern auch dann anzuwenden, wenn einer Partei der Ersatz des Interesses gebührt oder sie sonst eine Forderung zu stellen hat.Die Bestimmung des Paragraph 273, ZPO ist nicht nur bei der Ermittlung von Schadenersatzansprüchen, sondern auch dann anzuwenden, wenn einer Partei der Ersatz des Interesses gebührt oder sie sonst eine Forderung zu stellen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0040510

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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