Norm
AnfO §8Rechtssatz
Der Ersteher ist nicht zur Geltendmachung eines Anfechtungsanspruches berechtigt, da die Anfechtungsbefugnis, wie sich aus § 8 AnfO ergibt, nur zugunsten von Geldforderungen besteht.Der Ersteher ist nicht zur Geltendmachung eines Anfechtungsanspruches berechtigt, da die Anfechtungsbefugnis, wie sich aus Paragraph 8, AnfO ergibt, nur zugunsten von Geldforderungen besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0003345Dokumentnummer
JJR_19750211_OGH0002_0030OB00082_7400000_006