RS OGH 1982/4/28 3Ob82/74, 1Ob34/79, 3Ob18/82

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Veröffentlicht am 11.02.1975
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Rechtssatz

Unzulässige - von Amts wegen zu löschende - Eintragungen im Sinne des § 130 GBG sind bei der Meistbotsverteilung nicht zu berücksichtigen.Unzulässige - von Amts wegen zu löschende - Eintragungen im Sinne des Paragraph 130, GBG sind bei der Meistbotsverteilung nicht zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0003150

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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