Norm
EO §36 ERechtssatz
Für die Bewertung des Streitgegenstandes der mit Einwendungen nach § 36 Abs 1 Z 1 EO bekämpften Strafverfügungen, die dem Vollzug der zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruches gem § 355 EO bewilligten Exekution dienen, ist der Wert des Unterlassungsanspruches maßgebend. Der Wert des Streitgegenstandes, bei dessen Ermittlung § 59 JN sinngemäß anzuwenden ist (§ 500 Abs 2 ZPO), kann höher als die Geldstrafe sein.Für die Bewertung des Streitgegenstandes der mit Einwendungen nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO bekämpften Strafverfügungen, die dem Vollzug der zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruches gem Paragraph 355, EO bewilligten Exekution dienen, ist der Wert des Unterlassungsanspruches maßgebend. Der Wert des Streitgegenstandes, bei dessen Ermittlung Paragraph 59, JN sinngemäß anzuwenden ist (Paragraph 500, Absatz 2, ZPO), kann höher als die Geldstrafe sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0001002Dokumentnummer
JJR_19750211_OGH0002_0030OB00184_7400000_001