Norm
AnfO §10Rechtssatz
Die Form der Geltendmachung der Anfechtung gemäß § 10 AnfO im Meistbotsverteilungsverfahren richtet sich nach den Regeln des Exekutionsrechtes. Die Anfechtung ist daher mittels Widerspruches bei der Verteilungstagsatzung geltend zu machen.Die Form der Geltendmachung der Anfechtung gemäß Paragraph 10, AnfO im Meistbotsverteilungsverfahren richtet sich nach den Regeln des Exekutionsrechtes. Die Anfechtung ist daher mittels Widerspruches bei der Verteilungstagsatzung geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0003117Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019