Norm
ABGB §142 DbRechtssatz
Gegenüber der strengeren Erziehung der Eltern verzärtelnde Behandlung durch Großeltern und deren Versuche, sich in die Kindererziehung einzumischen rechtfertigt es, den Großeltern das Besuchsrecht zu entziehen, wenn sich die derzeit anhaltenden Spannungen erneut auf die Psyche des Kindes nachteilig auswirken könnten. (Kind neun Jahre; Besuchsrechtentzug bis Vollendung des zwölften Lebensjahres).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0047854Dokumentnummer
JJR_19750213_OGH0002_0070OB00027_7500000_002