Norm
ABGB §1098 IBRechtssatz
Ein Verbot des Unterbestandes kann auch auf andere Fälle angewendet werden, in denen der Bestandgeber den faktischen Gebrauch der Bestandsache einem Dritten überlassen hat, sofern dies nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, nach dem Zweck des Vertrages oder nach der Verkehrssitte zulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0020577Dokumentnummer
JJR_19750213_OGH0002_0060OB00014_7500000_003