Norm
ABGB §164a Abs1 Z1Rechtssatz
Während sich der Anfechtungsgrund des "Irrtums" im Sinne des § 164 a Abs 1 ABGB nur darauf bezieht, daß sich der Anerkennende darüber geirrt hat, der Mutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt zu haben, ist die Anfechtung wegen "ungerechter und gegründeter Furcht" und wegen "List" schlechthin, nämlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 870 ABGB zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0048310Dokumentnummer
JJR_19750213_OGH0002_0020OB00362_7400000_001