Norm
ABGB §1327 aRechtssatz
Die Ersatzpflicht, die sich aus der Tötung eines Menschen nach § 1327 ABGB ergibt, erstreckt sich auch auf Unterhaltsansprüche, die vom Getöteten erst später oder nach Eintritt einer Bedingung zu erfüllen gewesen wären (8 Ob 112/74).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0031428Dokumentnummer
JJR_19750213_OGH0002_0020OB00354_7400000_001