Norm
ABGB §164a Abs1 Z2Rechtssatz
Hatte der Kläger positive Kenntnis davon, daß die Mutter des Kindes im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehres bereits schwanger war und hat er sich ungeachtet dieses Umstandes zur Erklärung des Anerkenntnisses verstanden, kommt eine Feststellung der Rechtsunwirksamkeit nach § 164 a Abs 1 Z 2 ABGB nicht in Betracht, weil dem Kläger von vornherein bewußt war, daß Umstände vorliegen, welche die Vermutung der Vaterschaft (Beiwohnung innerhalb der kritischen Zeit) widerlegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0048328Dokumentnummer
JJR_19750213_OGH0002_0020OB00362_7400000_002