RS OGH 2017/5/29 7Ob74/75; 7Ob744/82; 1Ob517/96; 7Ob296/01g; 4Ob242/08d; 6Ob91/17a

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Veröffentlicht am 16.02.1975
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Rechtssatz

Bei der jure-crediti-Einantwortung müssen die einzelnen Vermögensobjekte, welche übergeben, und die Forderungen, zu deren Gunsten sich dieser Übergang vollzieht, genau festgestellt werden, da sowohl hinsichtlich der Aktiv- wie der Passivseite nur Singularsukzession vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0007692

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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