Norm
FinStrG §35 Abs1Rechtssatz
§ 6 Abs 1 SGG setzt - zum Unterschied zu § 35 Abs 1 FinStrG - einen unmittelbaren Gewahrsam des Täters an dem ausgeführten oder eingeführten Suchtgift im Zeitpunkt und am Ort des Grenzübertritts nicht voraus; es genügt vielmehr, die auf welche Weise immer bewirkte Verbringung eines Suchtgifts aus einem Land in ein anderes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0086363Dokumentnummer
JJR_19750218_OGH0002_0120OS00161_7400000_001