RS OGH 1975/2/18 3Ob11/75, 3Ob122/06x, 3Ob129/20x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1975
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Norm

ABGB §547
EO §7 Bc
EO §9 A
ZPO §1 Ag
ZPO §35

Rechtssatz

Wird der Exekutionsantrag im Namen des Verstorbenen und nicht im Namen der Verlassenschaft gestellt, so liegt darin nur eine fehlerhafte, einer Berichtigung zugängliche Bezeichnung der betreibenden Partei und nicht der Mangel der Parteifähigkeit vor (Heller-Berger-Stix, Komm zur EO 4 S 184; SZ 25/16, vgl auch SZ 25/35; EvBl 1960/141). Die Berichtigung kann derzeit auch von Amts wegen vorgenommen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0000737

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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