Norm
ABGB §163 ERechtssatz
Einem Vaterschaftsanerkenntnis kommt grundsätzlich nur die Bedeutung eines frei widerlegbaren Geständnisses zu; wenn aber der Erklärende nicht bloß eine Wissenserklärung, sondern eine Willenserklärung im Sinne einer Anerkennung der Vaterschaft abgeben wollte, weil er tatsächlich weiß, daß er nicht der Vater des Kindes ist, dann hat er eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er die Vaterschaft zum Kind anerkenne. Damit fallen aber die Gründe für eine freie Widerruflichkeit, die bei einer bloßen Wissenserklärung gegeben ist, weg. Der Erklärende kann vielmehr das Anerkenntnis nur dann widerrufen, wenn ein Willensmangel vorliegt (ergangen zur Rechtslage vor dem BGBl 1970/342).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0048306Dokumentnummer
JJR_19750218_OGH0002_0040OB00504_7500000_001