RS OGH 1975/2/18 4Ob504/75, 7Ob687/78, 3Ob515/80, 4Ob501/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1975
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Norm

ABGB §163 E
ABGB §163 G

Rechtssatz

Einem Vaterschaftsanerkenntnis kommt grundsätzlich nur die Bedeutung eines frei widerlegbaren Geständnisses zu; wenn aber der Erklärende nicht bloß eine Wissenserklärung, sondern eine Willenserklärung im Sinne einer Anerkennung der Vaterschaft abgeben wollte, weil er tatsächlich weiß, daß er nicht der Vater des Kindes ist, dann hat er eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er die Vaterschaft zum Kind anerkenne. Damit fallen aber die Gründe für eine freie Widerruflichkeit, die bei einer bloßen Wissenserklärung gegeben ist, weg. Der Erklärende kann vielmehr das Anerkenntnis nur dann widerrufen, wenn ein Willensmangel vorliegt (ergangen zur Rechtslage vor dem BGBl 1970/342).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 504/75
    Entscheidungstext OGH 18.02.1975 4 Ob 504/75
    Veröff: EFSlg 24296
  • 7 Ob 687/78
    Entscheidungstext OGH 12.10.1978 7 Ob 687/78
  • 3 Ob 515/80
    Entscheidungstext OGH 25.03.1981 3 Ob 515/80
    Vgl aber; Beisatz: Zur Rechtslage nach dem UekindG. (T1) Veröff: SZ 54/40
  • 4 Ob 501/96
    Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 501/96
    Vgl aber; Beisatz: Das rechtliche Wesen des Vaterschaftsanerkenntnisses war vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Rechtstellung des unehelichen Kindes BGBl 1970/342 (UeKG) strittig. Es wurde als bloßes Beiwohnungsgeständnis, also als Wissenerklärung, als echte Rechtsvermutung, als (einseitige) nur nach Rechtsgeschäftsgrundsätzen anfechtbare Willenerklärung, ja sogar als Anerkennungsvertrag aufgefaßt; die Rechtsprechung wertete es überwiegend als Tatsachengeständnis. (T2) Veröff: SZ 69/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0048306

Dokumentnummer

JJR_19750218_OGH0002_0040OB00504_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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