Norm
StGB §5 Abs1 BRechtssatz
Die Kenntnis des Täters vom Schwachsinn des Opfers allein reicht nicht aus; er muß vielmehr erkennen oder zumindest ernstlich für möglich halten, daß der Schwachsinn das Opfer unfähig macht, die Bedeutung des außerehelichen Beischlafs oder der Unzuchtshandlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0088888Dokumentnummer
JJR_19750219_OGH0002_0100OS00002_7500000_001