RS OGH 1975/2/19 10Os2/75, 9Os57/80, 12Os91/88

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Veröffentlicht am 19.02.1975
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Norm

StGB §5 Abs1 B
StGB §205

Rechtssatz

Die Kenntnis des Täters vom Schwachsinn des Opfers allein reicht nicht aus; er muß vielmehr erkennen oder zumindest ernstlich für möglich halten, daß der Schwachsinn das Opfer unfähig macht, die Bedeutung des außerehelichen Beischlafs oder der Unzuchtshandlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0088888

Dokumentnummer

JJR_19750219_OGH0002_0100OS00002_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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