Rechtssatz
Da den "Fremden" nach § 33 ABGB gleiche bürgerliche Rechte und Verbindlichkeiten wie den Inländern zukommen, bestimmen sich das Erb- und das Pflichtteilsrecht in Ansehung inländischer Liegenschaften des Erblassers nach dem ABGB.Da den "Fremden" nach Paragraph 33, ABGB gleiche bürgerliche Rechte und Verbindlichkeiten wie den Inländern zukommen, bestimmen sich das Erb- und das Pflichtteilsrecht in Ansehung inländischer Liegenschaften des Erblassers nach dem ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0007391Dokumentnummer
JJR_19750219_OGH0002_0010OB00014_7500000_003