RS OGH 2022/12/16 1Ob23/75, 1Ob637/78, 7Ob729/79, 2Ob524/80, 1Ob605/81, 1Ob599/83, 6Ob67/98s, 8Ob20/

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Veröffentlicht am 19.02.1975
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Norm

JN §45
  1. JN § 45 heute
  2. JN § 45 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Anfechtungsbeschränkung des § 45 JN soll den Verlust bereits geschehenen Prozeßaufwandes verhindern (RZ 1968,138); ihr liegt der Gedanke zugrunde, daß ein berücksichtigungswürdiges Parteiinteresse nicht verletzt werden kann, wenn in einer Sache statt des Bezirksgerichtes der Gerichtshof erster Instanz entscheidet (EvBl 1965/111 ua).Die Anfechtungsbeschränkung des Paragraph 45, JN soll den Verlust bereits geschehenen Prozeßaufwandes verhindern (RZ 1968,138); ihr liegt der Gedanke zugrunde, daß ein berücksichtigungswürdiges Parteiinteresse nicht verletzt werden kann, wenn in einer Sache statt des Bezirksgerichtes der Gerichtshof erster Instanz entscheidet (EvBl 1965/111 ua).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0046364

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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