Norm
StGB §323Rechtssatz
Sinn und Zweck der Anordnungen des § 323 Abs 1 und Abs 2 zweiter Satz StGB ist höchstens eine Besserstellung, niemals aber eine Schlechterstellung des Täters gegenüber der bisherigen Rechtslage.Sinn und Zweck der Anordnungen des Paragraph 323, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz StGB ist höchstens eine Besserstellung, niemals aber eine Schlechterstellung des Täters gegenüber der bisherigen Rechtslage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0096506Dokumentnummer
JJR_19750219_OGH0002_0090OS00001_7500000_002