RS OGH 1975/2/20 2Ob286/74, 7Ob557/80, 4Ob567/82, 3Ob95/09f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1975
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Norm

ABGB §1425 VIII
Geo §314 ff

Rechtssatz

Öffentlich - rechtlicher Natur ist auch das Ausfolgungsverfahren, das in den §§ 314 ff Geo geregelt und in dem ein Rückerlag nach einmal geschehener Ausfolgung nicht vorgesehen ist. Aus der öffentlich - rechtlichen Natur des Vorganges folgt, daß Eigentum und Besitz durch die Ausfolgung als behördlichen Akt, der der Zustellung des Erfolglassungsauftrages gleichsteht übergehen und daß dann, wenn entgegen den Vorschriften ausgefolgt wurde, die Amtshaftung eingreift. Ein einmal ausgefolgter Erlagsgegenstand kann sohin nicht durch Verfügung des Verwahrschaftsgerichtes in dessen Gewahrsame zurückgebracht werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 286/74
    Entscheidungstext OGH 20.02.1975 2 Ob 286/74
    Veröff: EvBl 1976/5 S 16 = SZ 48/18
  • 7 Ob 557/80
    Entscheidungstext OGH 29.05.1980 7 Ob 557/80
    Vgl auch; Veröff: SZ 53/86
  • 4 Ob 567/82
    Entscheidungstext OGH 23.11.1982 4 Ob 567/82
    nur: Ein einmal ausgefolgter Erlagsgegenstand kann sohin nicht durch Verfügung des Verwahrschaftsgerichtes in dessen Gewahrsame zurückgebracht werden. (T1) Beisatz: Diese Ansicht ist jedenfalls nicht offenbar gesetzwidrig. (T2)
  • 3 Ob 95/09f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2009 3 Ob 95/09f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0033502

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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