Norm
EGZPO ArtXLII IFRechtssatz
Daraus, daß der erbserklärte Erbe zur Vertretung der Verlassenschaft im Rechtsstreit berufen ist, folgt noch nicht, daß er das Vermögen anzugeben, die Rechnung zu legen und den Eid zu leisten hat. Es kann sein, daß eine andere Person das Nachlaßvermögen verwaltet und über dessen Umfang unterrichtet ist. Der Noterbe kann den Manifestationsanspruch gegen den richten, dem die Kenntnis des Umfanges des Nachlasses unter Berücksichtigung der Schwankungen entsprechend der Vorschrift des § 786 ABGB nach der Sachlage und Rechtslage zuzumuten ist.Daraus, daß der erbserklärte Erbe zur Vertretung der Verlassenschaft im Rechtsstreit berufen ist, folgt noch nicht, daß er das Vermögen anzugeben, die Rechnung zu legen und den Eid zu leisten hat. Es kann sein, daß eine andere Person das Nachlaßvermögen verwaltet und über dessen Umfang unterrichtet ist. Der Noterbe kann den Manifestationsanspruch gegen den richten, dem die Kenntnis des Umfanges des Nachlasses unter Berücksichtigung der Schwankungen entsprechend der Vorschrift des Paragraph 786, ABGB nach der Sachlage und Rechtslage zuzumuten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035013Dokumentnummer
JJR_19750220_OGH0002_0060OB00206_7400000_005