RS OGH 2001/9/27 6Ob206/74 (6Ob207/74), 6Ob716/85, 5Ob30/01z

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Veröffentlicht am 20.02.1975
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Norm

EGZPO ArtXLII IF

Rechtssatz

Daraus, daß der erbserklärte Erbe zur Vertretung der Verlassenschaft im Rechtsstreit berufen ist, folgt noch nicht, daß er das Vermögen anzugeben, die Rechnung zu legen und den Eid zu leisten hat. Es kann sein, daß eine andere Person das Nachlaßvermögen verwaltet und über dessen Umfang unterrichtet ist. Der Noterbe kann den Manifestationsanspruch gegen den richten, dem die Kenntnis des Umfanges des Nachlasses unter Berücksichtigung der Schwankungen entsprechend der Vorschrift des § 786 ABGB nach der Sachlage und Rechtslage zuzumuten ist.Daraus, daß der erbserklärte Erbe zur Vertretung der Verlassenschaft im Rechtsstreit berufen ist, folgt noch nicht, daß er das Vermögen anzugeben, die Rechnung zu legen und den Eid zu leisten hat. Es kann sein, daß eine andere Person das Nachlaßvermögen verwaltet und über dessen Umfang unterrichtet ist. Der Noterbe kann den Manifestationsanspruch gegen den richten, dem die Kenntnis des Umfanges des Nachlasses unter Berücksichtigung der Schwankungen entsprechend der Vorschrift des Paragraph 786, ABGB nach der Sachlage und Rechtslage zuzumuten ist.

Entscheidungstexte

  • RS0035013">6 Ob 206/74
    Entscheidungstext OGH 20.02.1975 6 Ob 206/74
    Veröff: EvBl 1975/247 S 551 = SZ 48/19 = JBl 1976,157 = NZ 1977,74
  • RS0035013">6 Ob 716/85
    Entscheidungstext OGH 16.01.1986 6 Ob 716/85
    Auch; nur: Daraus, daß der erbserklärte Erbe zur Vertretung der Verlassenschaft im Rechtsstreit berufen ist, folgt noch nicht, daß er das Vermögen anzugeben, die Rechnung zu legen und den Eid zu leisten hat. (T1) Veröff: NZ 1986,259 = SZ 59/13
  • RS0035013">5 Ob 30/01z
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 30/01z
    Vgl auch; Veröff: SZ 74/164

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035013

Dokumentnummer

JJR_19750220_OGH0002_0060OB00206_7400000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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