Norm
StGB §61Rechtssatz
§ 206 Abs 1 StGB ist gegenüber § 127 StG das mildere Strafgesetz, weil die Untergrenze der nach § 206 Abs 1 StGB angedrohten Freiheitsstrafe ein Jahr, die des § 126 StG jedoch fünf Jahre beträgt und beide Tatbestände, sofern die Tat nicht besonders qualifiziert ist, eine Obergrenze von zehn Jahren bestimmen.Paragraph 206, Absatz eins, StGB ist gegenüber Paragraph 127, StG das mildere Strafgesetz, weil die Untergrenze der nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB angedrohten Freiheitsstrafe ein Jahr, die des Paragraph 126, StG jedoch fünf Jahre beträgt und beide Tatbestände, sofern die Tat nicht besonders qualifiziert ist, eine Obergrenze von zehn Jahren bestimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091999Dokumentnummer
JJR_19750224_OGH0002_0120OS00025_7500000_001