RS OGH 1975/2/24 12Os25/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1975
beobachten
merken

Rechtssatz

§ 206 Abs 1 StGB ist gegenüber § 127 StG das mildere Strafgesetz, weil die Untergrenze der nach § 206 Abs 1 StGB angedrohten Freiheitsstrafe ein Jahr, die des § 126 StG jedoch fünf Jahre beträgt und beide Tatbestände, sofern die Tat nicht besonders qualifiziert ist, eine Obergrenze von zehn Jahren bestimmen.Paragraph 206, Absatz eins, StGB ist gegenüber Paragraph 127, StG das mildere Strafgesetz, weil die Untergrenze der nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB angedrohten Freiheitsstrafe ein Jahr, die des Paragraph 126, StG jedoch fünf Jahre beträgt und beide Tatbestände, sofern die Tat nicht besonders qualifiziert ist, eine Obergrenze von zehn Jahren bestimmen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 25/75
    Entscheidungstext OGH 24.02.1975 12 Os 25/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091999

Dokumentnummer

JJR_19750224_OGH0002_0120OS00025_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten