RS OGH 2005/2/22 3Ob34/75, 1Ob645/79, 4Ob550/81, 6Ob569/85, 1Ob69/04k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1975
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Norm

ZPO §279
ZPO §332 Abs2
ZPO §365
  1. ZPO § 332 heute
  2. ZPO § 332 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. ZPO § 332 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  4. ZPO § 332 gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. ZPO § 332 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. ZPO § 332 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 365 heute
  2. ZPO § 365 gültig ab 01.12.1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1973

Rechtssatz

Die Rechtsfolgen des § 332 Abs 2 ZPO betreffen an sich nur das jeweilige Beweismittel, zu dessen Aufnahme der Vorschuß erforderlich ist. Dann, wenn ein solches Beweismittel nach den vorliegenden Prozeßbehauptungen als wesentlich für die Entscheidung anzusehen ist, muß es aber dem Richter überlassen bleiben, die Verhandlungstagsatzung so anzuberaumen, daß sich entsprechend dem Grundsatz der Verfahrenskonzentration eine Erstreckung gemäß § 134 ZPO möglichst erübrigt, auch wenn noch weitere Beweise beschlossen wurden.Die Rechtsfolgen des Paragraph 332, Absatz 2, ZPO betreffen an sich nur das jeweilige Beweismittel, zu dessen Aufnahme der Vorschuß erforderlich ist. Dann, wenn ein solches Beweismittel nach den vorliegenden Prozeßbehauptungen als wesentlich für die Entscheidung anzusehen ist, muß es aber dem Richter überlassen bleiben, die Verhandlungstagsatzung so anzuberaumen, daß sich entsprechend dem Grundsatz der Verfahrenskonzentration eine Erstreckung gemäß Paragraph 134, ZPO möglichst erübrigt, auch wenn noch weitere Beweise beschlossen wurden.

Entscheidungstexte

  • RS0040556">3 Ob 34/75
    Entscheidungstext OGH 25.02.1975 3 Ob 34/75
  • 1 Ob 645/79
    Entscheidungstext OGH 27.06.1979 1 Ob 645/79
    Veröff: JBl 1980,98
  • 4 Ob 550/81
    Entscheidungstext OGH 15.09.1981 4 Ob 550/81
    nur: Die Rechtsfolgen des § 332 Abs 2 ZPO betreffen an sich nur das jeweilige Beweismittel, zu dessen Aufnahme der Vorschuß erforderlich ist. (T1) Beisatz: Andere Beweise, deren Aufnahme keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, sind dessen ungeachtet durchzuführen. (T2)
  • RS0040556">6 Ob 569/85
    Entscheidungstext OGH 09.05.1985 6 Ob 569/85
    Vgl; nur T1; Beis wie T2
  • RS0040556">1 Ob 69/04k
    Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 69/04k
    nur T1; Beisatz: Sind noch weitere Beweise aufzunehmen, tritt bis dahin der sonst mit dem Nichterlag des aufgetragenen Kostenvorschusses verbundene ruhensähnliche Verfahrensstillstand nicht ein. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0040556

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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