RS OGH 1982/4/20 5Ob16/75, 5Ob18/82 (5Ob20/82)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1975
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Norm

LiegTeilG §15
LiegTeilG §17 Abs1
  1. LiegTeilG § 15 heute
  2. LiegTeilG § 15 gültig ab 01.01.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  3. LiegTeilG § 15 gültig von 06.07.1961 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 166/1961
  1. LiegTeilG § 17 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2008
  2. LiegTeilG § 17 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. LiegTeilG § 17 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

1) Bei Einbeziehung von Flächen einer aufgelassenen verbücherten Weganlage in andere Grundstücke ist nicht der Wert der ganzen aufgelassenen Weganlage, sondern der Wert jedes einzelnen, einem anderen Grundbuchskörper zuzuschreibenden Teiles der aufgelassenen Weganlage besonders zu errechnen

2) Dieser Grundsatz muß sinngemäß auch bei einer nicht verbücherten aufgelassenen Weganlage angewendet werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 16/75
    Entscheidungstext OGH 25.02.1975 5 Ob 16/75
  • 5 Ob 18/82
    Entscheidungstext OGH 20.04.1982 5 Ob 18/82
    nur: Bei Einbeziehung von Flächen einer aufgelassenen verbücherten Weganlage in andere Grundstücke ist nicht der Wert der ganzen aufgelassenen Weganlage, sondern der Wert jedes einzelnen, einem anderen Grundbuchskörper zuzuschreibenden Teiles der aufgelassenen Weganlage besonders zu errechnen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0066249

Dokumentnummer

JJR_19750225_OGH0002_0050OB00016_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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