Norm
KO §20Rechtssatz
Das Aufrechnungsverbot des § 20 KO beginnt mit der Konkurseröffnung und endet mit der rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses.Das Aufrechnungsverbot des Paragraph 20, KO beginnt mit der Konkurseröffnung und endet mit der rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0064352Dokumentnummer
JJR_19750225_OGH0002_0030OB00242_7400000_004