Norm
AußStrG §16 BII2aRechtssatz
Der angebliche Mangel der Vollstreckbarkeit des vom (ausländischen) Vormundschaftsgericht gefassten Beschlusses auf Herausgabe des Kinde läßt sich keinem der im § 477 Abs 1 ZPO angeführten Nichtigkeitsgründe unterstellen.Der angebliche Mangel der Vollstreckbarkeit des vom (ausländischen) Vormundschaftsgericht gefassten Beschlusses auf Herausgabe des Kinde läßt sich keinem der im Paragraph 477, Absatz eins, ZPO angeführten Nichtigkeitsgründe unterstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0007412Dokumentnummer
JJR_19750225_OGH0002_0030OB00234_7400000_002