RS OGH 1992/2/26 3Ob242/74, 3Ob239/74, 3Ob237/74, 9ObA248/91

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Veröffentlicht am 25.02.1975
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Norm

KO §20

Rechtssatz

Die Aufrechnungsbeschränkung des § 20 KO reicht nur soweit, als es die Gleichbehandlung der Konkursgläubiger erfordert. Ein Aufrechnungsrecht besteht daher für die Forderung des Konkursgläubigers auf Auszahlung der Konkursquote, denn hier ist bereits die Kürzung des Rechtes des Aufrechnungswerbers durch die Berücksichtigung der anderen Konkursforderungen durchgeführt.Die Aufrechnungsbeschränkung des Paragraph 20, KO reicht nur soweit, als es die Gleichbehandlung der Konkursgläubiger erfordert. Ein Aufrechnungsrecht besteht daher für die Forderung des Konkursgläubigers auf Auszahlung der Konkursquote, denn hier ist bereits die Kürzung des Rechtes des Aufrechnungswerbers durch die Berücksichtigung der anderen Konkursforderungen durchgeführt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0064324

Dokumentnummer

JJR_19750225_OGH0002_0030OB00242_7400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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