Norm
PaßG 1969 §39 Abs2Rechtssatz
Das Erlangen der tatsächlichen Verfügungsgewalt an einem fremden Reisepaß anläßlich der Ausführung eines Diebstahls erfüllt den Rechtsbegriff des "Verschaffens" im Sinne des § 39 Abs 2 PaßG 1969, wenn sich der Täter den fremden Paß in Verwendungsabsicht aneignet.Das Erlangen der tatsächlichen Verfügungsgewalt an einem fremden Reisepaß anläßlich der Ausführung eines Diebstahls erfüllt den Rechtsbegriff des "Verschaffens" im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, PaßG 1969, wenn sich der Täter den fremden Paß in Verwendungsabsicht aneignet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0071115Dokumentnummer
JJR_19750225_OGH0002_0100OS00006_7500000_001