Norm
RAO §2 Abs1Rechtssatz
Die durch die Novellierung der Rechtsanwaltsordnung verkürzte praktische Verwendungszeit muß gemäß § 2 Abs 1 RAO eine rechtsberufliche Tätigkeit sein und kann nicht in einer Tätigkeit bestehen, die mit dem Rechtsberuf in keinen Zusammenhang gebracht werden kann (hier: Ableistung des Wehrdienstes oder der Truppenübungen bei der Wehrmacht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0071844Dokumentnummer
JJR_19750303_OGH0002_000BKV00001_7400000_001