Norm
NBG §65Rechtssatz
Auch sehr stark verbrannte und deshalb nicht mehr umlauffähige Banknoten sind taugliches Objekt des Diebstahls und der Hehlerei daran (Umtauschmöglichkeit gegen umlauffähige Banknoten gemäß § 65 NBG).Auch sehr stark verbrannte und deshalb nicht mehr umlauffähige Banknoten sind taugliches Objekt des Diebstahls und der Hehlerei daran (Umtauschmöglichkeit gegen umlauffähige Banknoten gemäß Paragraph 65, NBG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0071806Dokumentnummer
JJR_19750304_OGH0002_0130OS00147_7400000_001