Norm
EO §1 Z7 IIGRechtssatz
Hat der Gläubiger einen Titel nach § 61 KO, kann nur auf Grund des Exekutionstitels nach § 61 KO, nicht aber auf Grund des durch die Schaffung des neuen Exekutionstitels "aufgezehrten" alten Titels (Versäumungsurteils) Exekution geführt werden.Hat der Gläubiger einen Titel nach Paragraph 61, KO, kann nur auf Grund des Exekutionstitels nach Paragraph 61, KO, nicht aber auf Grund des durch die Schaffung des neuen Exekutionstitels "aufgezehrten" alten Titels (Versäumungsurteils) Exekution geführt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0000155Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011