RS OGH 1975/3/5 1Ob15/75, 3Ob27/84, 3Ob520/84, 5Ob5/91, 10Ob1533/96, 5Ob193/98p, 5Ob100/06a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1975
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Norm

EO §382 Z6 II6
EO §384 Abs3

Rechtssatz

1.) Das einstweilige Veräußerungs- und Belastungsverbot hindert zunächst nicht weitere bücherliche Eintragungen, sie entfalten nur ihre volle Wirkung erst mit der Aufhebung der einstweiligen Verfügung.

2.) Dem Gegner der geführdeten Partei wird hiedurch weder der Abschluß eines Kaufvertrages mit anderen Kaufwerbern, noch auch die Verbücherung eines solchen Vertrages unmöglich gemacht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 15/75
    Entscheidungstext OGH 05.03.1975 1 Ob 15/75
  • 3 Ob 27/84
    Entscheidungstext OGH 28.03.1984 3 Ob 27/84
    nur: Das einstweilige Veräußerungs- und Belastungsverbot hindert zunächst nicht weitere bücherliche Eintragungen, sie entfalten nur ihre volle Wirkung erst mit der Aufhebung der einstweiligen Verfügung. (T1)
  • 3 Ob 520/84
    Entscheidungstext OGH 04.04.1984 3 Ob 520/84
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 5/91
    Entscheidungstext OGH 26.02.1991 5 Ob 5/91
    nur T1; Beisatz: Für die Verbücherung eines Veräußerungsgeschäftes spielt es auch keine Rolle, ob es vor oder nach der Erlassung des einstweiligen Veräußerungs- und Belastungsverbotes abgeschlossen wurde. (T2) = RZ 1992/20 S 44
  • 10 Ob 1533/96
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 10 Ob 1533/96
  • 5 Ob 193/98p
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 193/98p
    Auch; nur T1; Beisatz: Es sind also auch nach der Anmerkung des Verbots bücherliche Eintragungen, die mit dem Verbot im Widerspruch stehen, zulässig (EvBl 1958/205; NRsp 1991/127). (T3)
  • 5 Ob 100/06a
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 5 Ob 100/06a
    nur T1; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0005159

Dokumentnummer

JJR_19750305_OGH0002_0010OB00015_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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