RS OGH 1975/3/6 6Ob138/74

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Veröffentlicht am 06.03.1975
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Norm

6.DVEheG §1
6.DVEheG §18

Rechtssatz

Daß der Anspruch auf Grund angeblichen alleinigen Eigentums erhoben wird, ist für die Beurteilung der Zuständigkeit des Prozeßrichters belanglos, da auch solche Herausgabeansprüche nach der 6.DVEheG zu erledigen sind. Auch ist nicht maßgeblich, ob als Hausrat verwendete Gegenstände aus Familienbesitz stammen oder Erinnerungsstücke des Ehegatten sind, dem sie gehören.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 138/74
    Entscheidungstext OGH 06.03.1975 6 Ob 138/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0057828

Dokumentnummer

JJR_19750306_OGH0002_0060OB00138_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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