Norm
6.DVEheG §1Rechtssatz
Daß der Anspruch auf Grund angeblichen alleinigen Eigentums erhoben wird, ist für die Beurteilung der Zuständigkeit des Prozeßrichters belanglos, da auch solche Herausgabeansprüche nach der 6.DVEheG zu erledigen sind. Auch ist nicht maßgeblich, ob als Hausrat verwendete Gegenstände aus Familienbesitz stammen oder Erinnerungsstücke des Ehegatten sind, dem sie gehören.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0057828Dokumentnummer
JJR_19750306_OGH0002_0060OB00138_7400000_002