Norm
ABGB §579Rechtssatz
Die Konversion einer ungültigen letztwilligen Erklärung setzt denknotwendig voraus, daß der Erblasser in Testierabsicht seinen letzten Willen erklärt hat. Sie kann selbstverständlich nur dann zu einem Ergebnis führen, wenn jene Formerfordernisse erfüllt sind, die für die Form gelten, in welche das wegen Formmangels unwirksame Rechtsgeschäft konvertiert werden soll ( Weiss in Klang 2.Auflage III 316 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0012477Dokumentnummer
JJR_19750311_OGH0002_0030OB00218_7400000_001