RS OGH 1975/3/11 3Ob218/74 (3Ob219/74)

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Veröffentlicht am 11.03.1975
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Norm

ABGB §579

Rechtssatz

Die Konversion einer ungültigen letztwilligen Erklärung setzt denknotwendig voraus, daß der Erblasser in Testierabsicht seinen letzten Willen erklärt hat. Sie kann selbstverständlich nur dann zu einem Ergebnis führen, wenn jene Formerfordernisse erfüllt sind, die für die Form gelten, in welche das wegen Formmangels unwirksame Rechtsgeschäft konvertiert werden soll ( Weiss in Klang 2.Auflage III 316 ).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 218/74
    Entscheidungstext OGH 11.03.1975 3 Ob 218/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0012477

Dokumentnummer

JJR_19750311_OGH0002_0030OB00218_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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